Private PflegeversicherungDie private Pflegeversicherung ist die Pflegeversicherung für die Versicherten einer Privatkrankenkasse.Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die umlagenfinanzierte Pflichtversicherung innerhalb des deutschen Sozialversicherungssystems. Die gesetzliche Pflegeversicherung trägt bei nachzuweisendem, erheblichen Bedarf an hauswirtschaftlicher und pflegerischer Versorgung von über 6 Monaten Dauer einen Teil der Kosten der stationären oder häuslichen Pflege.Alle gesetzlich krankenversicherten Menschen wurden mit Wirksamwerden des SGB XI in die gesetzliche Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht Versicherte dürfen freiwillig in die gesetzliche Pflegeversicherung aufgenommen werden. Alle Mitglieder von privaten Krankenversicherungen wurden Versicherte von privaten Pflegeversicherungen. Damit war erstmals der Versicherungsschutz für die gesamte Bevölkerung wirksam. Entlastet wird hiermit vor allem die von den Kommunen getragene Sozialfürsorge. Leistungen einer Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt, das gilt auch für die angestrebten Einstufung in eine Pflegestufe. Liegt ein Erstantrag vor, können diese Leistungen ehestens ab Start des Antragsmonats bewilligt werden, bei einem Höherstufungsantrag kann hiervon abweichend ab dem Vorkommen der größeren Pflegestufe die bessere Leistung übernommen werden. Antragsberechtigt ist nicht nur die versicherte Person sonder jede andere, von der versicherten Person bevollmächtigte Person bzw. der oder die gesetzlichen Vertreter der Person oder der Betreuer der Person. Die Pflegekasse fordert vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder bei vom Sozialmedizinischen Dienst ein Gutachten an, um die Pflegebedürftigkeit der Person und den Pflegeaufwand für diese festzustellen. Das geschieht bei einem Hausbesuch eines Gutachters. Die Gesellschaften der privaten Pflegepflichtversicherung legitimieren als Gutachterinstitution eine hierfür eigens gegründete privatwirtschaftliche GmbH, für die aber identische Bewertungsregeln wie für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gelten. Der Gutachter stellt den Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung) in einem Pflegegutachten fest. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung wurde ab dem Mitte 1997 wirksam gewordene Begutachtungsrichtlinien für die einzelnen Tätigkeiten ein Zeitaufwand festgelegt, den ein geübter Laie für die entsprechende Tätigkeit benötigen würde. |
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